Die Regelung ist wortgleich in § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD übernommen worden. Dies bedeutet, dass – unabhängig von der Probezeit (§ 2 Abs. 2) – die Kündigungsfrist während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen zum Monatsschluss beträgt, selbst wenn die Probezeit nur 3 Monate dauert oder der Arbeitgeber auf eine Probezeit verzichtet. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und demzufolge ein durch entsprechend längere Kündigungsfristen erhöhter Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses noch nicht gerechtfertigt erscheint.

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