Nach § 17 Abs. 3 TV-V kann der Arbeitgeber im Falle des Todes eines Arbeitnehmers ein Sterbegeld bezahlen. Das Ob und die Höhe des Sterbegeldes stehen damit im Ermessen des Arbeitgebers.

Auch im Rahmen von Absatz 3 ist der Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht erforderlich. Ob der Betriebsrat bei einer abstrakt-generellen Regelung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Auf jeden Fall hat der Betriebsrat bzw. Personalrat kein Initiativrecht, mit dem er gegen den Willen des Arbeitgebers die Einführung eines Sterbegeldes durchsetzen könnte.

Zum 1. Oktober 2005 sind die §§ 41 BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O durch § 23 Abs. 3 TVöD abgelöst worden. Die neue Regelung entspricht im Volumen den früheren Bestimmungen. Allerdings besteht im Bereich der VKA nunmehr die Möglichkeit, insoweit betrieblich eigene Regelungen zu treffen (§ 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD).

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