Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld gewährt werden (Absatz 1 Satz 1). Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt (Absatz 1 Satz 2). Hinsichtlich des Umfangs der Mitbestimmung wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen. Die Frage des Ob und der Höhe des Jubiläumsgeldes steht sonach voll im Ermessen des Arbeitgebers. Dennoch ist er in seiner Entscheidung nicht frei. So kann er z. B. nicht einseitig festlegen, dass überhaupt kein Jubiläumsgeld gewährt wird. Denn in diesem Zusammenhang ist die Überleitungsregelung in § 22 Abs. 10 Buchst. c zu beachten. Danach gelten bis zum Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die in dem jeweiligen Betrieb bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-V geltenden Bestimmungen – also § 39 BAT bzw. § 37 BMT-G bzw. die hierzu vereinbarten landesbezirklichen Regelungen – fort.

Entsprechendes gilt im Falle des § 22a Abs. 10 Buchst. c. Auch danach gilt trotz der Einführung des TV-V die Regelung in § 23 Abs. 2 TVöD so lange fort, bis im Geltungsbereich des TV-V nach Absatz 1 Satz 2 eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand in Kraft getreten ist. Die Ablösung der Fortgeltung von § 23 Abs. 2 TVöD ist also nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zulässig.

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Jubiläumsgeldes können die Betriebsparteien über die Regelungen im BAT und BMT-G bzw. in § 23 Abs. 2 TVöD hinausgehen. Der Begriff "langjährig" ist unbestimmt und kann auch schon bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt sein. Die Höhe des Jubiläumsgeldes kann deutlich über den zuvor geltenden Regelungen liegen.

Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien ist jedoch dahingehend eingeengt, dass eine Reduzierung des Jubiläumsgeldes für Teilzeitbeschäftigte wegen der Rechtsprechung zu § 39 BAT[1] nicht statthaft ist. Demzufolge verweist § 7 Abs. 3 für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ganz bewusst nicht auf § 17 Abs. 1.

Außerdem müssen die Betriebsparteien beachten, dass für die Anwendung des § 17 Abs. 1 die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen sind (§ 22 Abs. 11). Entsprechendes gilt nach § 22a Abs. 1 für die nach § 34 TVöD bzw. § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA anerkannten Beschäftigungszeiten.

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