Seit 2007 betrug die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West 90 v. H. und im Tarifgebiet Ost 67,5 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 14 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG -). Zum Ausgleich dafür, dass diese Jahressonderzahlung niedriger ist als die bisherige Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld, erhalten Auszubildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung eine Abschlussprämie in Höhe von 400 EUR. Diese Regelung hat erstmals für Ausbildungsverhältnisse gegolten, die im Jahr 2006 begonnen haben (§ 17 Abs. 3 TVAöD a. F.).

Im Rahmen der Tarifrunde 2018 ist vereinbart worden, die Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost nach § 20 Abs. 3 TVöD, die bislang 75 v. H. der für das Tarifgebiet West geltenden Bemessungssätze betrug, stufenweise anzuheben, nämlich auf

82 % im Jahr 2019,

88 % im Jahr 2020,

94 % im Jahr 2021 und

100 % ab dem Jahr 2022.

Dementsprechend ist im Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2018 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG - vereinbart worden, für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung wie folgt festzulegen:

67,50 % im Kalenderjahr 2018 (wie bisher)

73,80 % im Kalenderjahr 2019,

79,20 % im Kalenderjahr 2020,

84,60 % im Kalenderjahr 2021 und

90,00 % ab dem Kalenderjahr 2022 (wie die Auszubildenden im Tarifgebiet West und in den ostdeutschen Sparkassen).

Da für alle Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen, ab dem Kalenderjahr 2022 für die Jahressonderzahlung ein einheitlicher Bemessungssatz von 90 % gilt, ist u. a. durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 14. Juli 2022 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – die entsprechende Regelung in §14 Abs. 1 TVAöD angepasst und gestrafft worden. Der entscheidende Passus lautet nunmehr:

Die Jahressonderzahlung beträgt 90 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8).

Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis nach dem TV-V übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V) eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Dies ist in § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – geregelt. Sofern der Wechsel in das Arbeitsverhältnis zum Ersten eines Monats erfolgt, ergeben sich keine Berechnungsprobleme. Wechselt ein Auszubildender jedoch z. B. zum 15. September in ein Arbeitsverhältnis, hätte er nach dem Wortlaut der Tarifregelungen einen Anspruch auf 9/12 der Jahressonderzahlung nach TVAöD sowie auf 4/12 der Sonderzahlung nach TV-V, insgesamt also einen Anspruch auf 13/12. Da der Auszubildende bzw. Arbeitnehmer höchstens die volle Sonderzahlung beanspruchen kann, erscheint es sachgerecht, in dem genannten Beispielsfall für den Monat September lediglich 1/12 der Sonderzahlung nach TV-V zu zahlen.

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