Ausgezahlt wird die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November (Absatz 2 Satz 1). Ein Teilbetrag kann nach Absatz 2 Satz 2 auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Mit dieser Regelung wird dem Wegfall des Urlaubsgeldes Rechnung getragen. So kann der Arbeitgeber bestimmen, dass ein Teil der Sonderzahlung z. B. im Juli ausgezahlt wird und so die Funktion eines Urlaubsgeldes erhält. Entsprechend reduziert sich im November der restliche Betrag der Sonderzahlung.

Es handelt sich dabei um eine Entscheidung des Arbeitgebers, die nicht den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung erfordert. Allerdings hat der Betriebsrat im Falle einer abstrakt-generellen (also nicht auf den Einzelfall bezogenen) Regelung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dasselbe gilt im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts (Mitbestimmung bei "Zeit" der Auszahlung des Arbeitsentgelts).

Der Arbeitgeber kann aber auch – jährlich neu – bestimmen, dass z. B. die Teilzahlung der Sonderzahlung im Juli zusätzlich zur tariflich geschuldeten Sonderzahlung von 100 v. H. des Oktobergehalts erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber bestimmt, dass im Juli als Abschlag auf die Sonderzahlung jeder Arbeitnehmer einen Betrag von 600 EUR erhält. Im Oktober wird deutlich, dass für dieses Jahr ein sehr gutes Betriebsergebnis zu erwarten ist. Daraufhin bestimmt der Arbeitgeber, dass der im Juli ausgezahlte Betrag auf die tariflich geschuldete Sonderzahlung nicht angerechnet wird.

Eine z. B. im Juli erfolgte Teilzahlung ist bei einem Ausscheiden vor dem 1. Dezember zurückzuzahlen, da die Teilzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber bestimmt, dass im Juli ein Abschlag auf die Sonderzahlung in Höhe von 600 EUR erfolgt. Der Arbeitnehmer scheidet Ende Oktober aus. Damit ist die Voraussetzung für die Gewährung der Sonderzahlung nachträglich entfallen. Die 600 EUR sind zurückzuzahlen.

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