Aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2005 ist in Absatz 1 eine betriebliche Öffnungsklausel eingefügt worden. Danach kann ein von Absatz 1 Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Da es sich insoweit um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung bzw. der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle handelt, bedarf ein abweichender Bemessungszeitraum der Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) bzw. des Personalrats.

Die Festlegung des Monats Oktober wurde in der Praxis vielfach als zu einschränkend empfunden. Viele Betriebe wünschen einen längeren Bemessungszeitraum, der bei monatlich wechselnden Entgeltbestandteilen gerechtere Lösungen zur Folge hat.

Die betriebliche Öffnungsklausel erlaubt eine größtmögliche Flexibilität auf betrieblicher Ebene. So können z. B. bei der Festlegung des Bemessungszeitraums spezifische Arbeitsaufkommen in bestimmten Monaten im Betrieb berücksichtigt werden. Kommt es nicht zu einer betrieblichen Regelung, bleibt der Monat Oktober der maßgebende Bemessungsmonat.

Die Vereinbarung eines von Absatz 1 Satz 2 abweichenden Bemessungszeitraums kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn aufgrund stark schwankender unständiger Entgeltbestandteile die Bemessung der Sonderzahlung ausschließlich nach dem im Oktober zustehenden Arbeitsentgelt eine nicht repräsentative Bemessung der Sonderzahlung zur Folge hätte.

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