Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder ihrer Mitgliedverbände (KAV) kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden (entspricht § 29 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Mit Wirkung vom 1. März 2018 ist zu § 15 Abs. 3 Satz 2 die Niederschriftserklärung Nr. 9a vereinbart worden. Danach sind die Mitglieder der Verhandlungskommission TV-V von § 15 Abs. 3 Satz 2 erfasst.

Der Anforderung der Gewerkschaft wird in der Regel entsprochen werden müssen, da außer der Ausgestaltung der Vorschrift als Kann-Bestimmung Einschränkungen, wie sie Satz 1 vorsieht (Entgegenstehen dringender betrieblicher Interessen), nicht bestehen. Im Übrigen hat die Arbeitgeberseite insofern eine Kontrollmöglichkeit, als sie an den Tarifverhandlungen entweder unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und somit deren zeitlichen Umfang einschätzen kann.

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