15.4.1 Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen (Absatz 3 Satz 1)

Hier wird wie in § 29 Abs. 4 Satz 1 TVöD die bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke geregelt. Die Fortzahlung des Entgelts während der Arbeitsbefreiung richtet sich nach § 6 Abs. 3. Anspruchsberechtigte sind hierbei nur gewählte Funktionsträger – nicht einfache Mitglieder – (Änderungen der Bezeichnungen erfolgten im 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 aufgrund der Gründung von ver.di)

  • der Bezirksvorstände
  • der Landesbezirksvorstände
  • der Bundesfachbereichsvorstände
  • der Bundesfachgruppenvorstände und
  • des Gewerkschaftsrats.

Dieser Katalog ist aufgrund des 11. Änderungstarifvertrages vom 29. April 2016 zum TV-V mit Wirkung vom 1. März 2016 um die "Landesbezirksfachbereichsvorstände" erweitert worden. Auch dabei handelt es sich um ein spezielles Gremium von ver.di.

Dieser Katalog ist aufgrund des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 zum TV-V mit Wirkung vom 1. März 2018 um die "Landesbezirksfachgruppenvorstände" sowie um den "Bundesfachausschuss kommunale Versorger" erweitert worden. Die Neuregelung erfolgte aufgrund einer Umstrukturierung bei ver.di.

Die Höchstdauer der Arbeitsbefreiung für Tagungen und Sitzungen der genannten Gewerkschaftsfunktionäre war bis zum 31.8.2020 auf bis zu 6 Werktage im Jahr begrenzt. Im Rahmen der Tarifrunde 2020 ist vereinbart worden, die Arbeitsbefreiung auf bis zu acht Werktage zu erhöhen. Dies ist im 15. Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 zum TV-V festgelegt. Die neue Regelung gilt ab 1.9.2020.

Die Befreiung ist nur möglich, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

Nur auf ausdrückliche Anforderung der vertragsschließenden Gewerkschaften kann die Arbeitsbefreiung im Einzelfall erfolgen. Die Vorlage des Einladungsschreibens der Gewerkschaft, aus dem sich der Gegenstand der Veranstaltung und die gewerkschaftliche Funktion des Arbeitnehmers ergeben, dürfte ausreichen.

Im Zusammenhang mit der Änderung von Absatz 3 haben die Tarifvertragsparteien ein Einvernehmen darüber hergestellt, die Freistellungstatbestände dadurch weder auszuweiten noch einzuschränken. Sie haben hierzu ergänzend folgende Niederschriftserklärung zu § 15 Abs. 3 Satz 1 vereinbart:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt.

15.4.2 Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tarifverhandlungen (Absatz 3 Satz 2)

Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder ihrer Mitgliedverbände (KAV) kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden (entspricht § 29 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Mit Wirkung vom 1. März 2018 ist zu § 15 Abs. 3 Satz 2 die Niederschriftserklärung Nr. 9a vereinbart worden. Danach sind die Mitglieder der Verhandlungskommission TV-V von § 15 Abs. 3 Satz 2 erfasst.

Der Anforderung der Gewerkschaft wird in der Regel entsprochen werden müssen, da außer der Ausgestaltung der Vorschrift als Kann-Bestimmung Einschränkungen, wie sie Satz 1 vorsieht (Entgegenstehen dringender betrieblicher Interessen), nicht bestehen. Im Übrigen hat die Arbeitgeberseite insofern eine Kontrollmöglichkeit, als sie an den Tarifverhandlungen entweder unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und somit deren zeitlichen Umfang einschätzen kann.

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