Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden. Die Fortzahlung des Entgelts während der Arbeitsbefreiung richtet sich nach § 6 Abs. 3. Der Verhandlungsspielraum und die Regelungskompetenz der Betriebsparteien bezieht sich demnach nicht nur auf die Arbeitsbefreiungstatbestände selbst, sondern auch auf den Umfang der jeweiligen Arbeitsbefreiung.

Bis zum Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gelten nach § 22 Abs. 10 Buchst. b bzw. § 22a Abs. 10 Buchst. b übergangsweise die in dem jeweiligen Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Bestimmungen fort (in den Fällen des § 22: § 52 Abs. 1 BAT bzw. § 29 Abs. 1 BMT-G II; in den Fällen des § 22a: § 29 Abs. 1 TVöD). Eine Ablösung der Übergangsregelung ist nur durch den Abschluss einer den entsprechenden Regelungsgegenstand betreffenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich. Individualrechtlich könnten diese Übergangsbestimmungen nur in den Fällen abgelöst werden, in denen kein Betriebsrat bzw. Personalrat besteht. Die Ablösung bzw. Änderung der Übergangsbestimmungen bedarf hierbei der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Soweit § 29 Abs. 1 TVöD weiter gilt, ist auf den Beitrag "Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts" im TVöD-Lexikon zu verweisen. Speziell zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f TVöD (Freistellung wegen ärztlicher Behandlung von Beschäftigen) ist auf den Beitrag "Arztbesuch" im TVöD-Lexikon zu verweisen[1].

Auch ohne besondere Erwähnung bleiben gesetzliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung unberührt. Das bedeutet, dass gesetzliche Vorschriften, die Arbeitsbefreiungen regeln und nicht abdingbar sind, vorgehen. Dazu gehören insbesondere folgende Vorschriften:

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