Der Erholungsurlaub der Auszubildenden richtet sich nach der Dauer des Erholungsurlaubs der Arbeitnehmer. Während dies bis zum 29. Februar 2012 in § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – geregelt war, ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 31. März 2012 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – die Regelung wegen unterschiedlicher Inhalte in die Besonderen Teile des TVAöD verschoben worden. Nach § 9 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 31. März 2012 erhalten Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, abweichend von der Grundregelung (28 Ausbildungstage ab 2014, 29 Ausbildungstage ab 2016, 30 Ausbildungstage ab 2018) Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. Demzufolge beträgt der Urlaubsanspruch der Auszubildenden unverändert 30 Ausbildungstage (entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V).

Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 9 Abs. 1 TVAöD auf 30 Ausbildungstage durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2018 hat für den Geltungsbereich des TV-V und der dort beschäftigten Auszubildenden keine Bedeutung.

Nach § 9 Abs. 3 TVAöD ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung in § 14 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974. Einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – im Gegensatz zu den Auszubildenden im Bereich der Pflege nicht.

Für die Fälligkeit des Urlaubsentgelts (Fortzahlung des Ausbildungsentgelts) gilt § 8 Abs. 2 TVAöD. Danach ist das Urlaubsentgelt – ebenso wie das reguläre Ausbildungsentgelt – zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Arbeitnehmern des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Damit ist § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-V auch insoweit für die Auszubildenden maßgebend. Ergänzend ist § 18 Abs. 2 BBiG zu beachten. Danach ist das Ausbildungsentgelt für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Die Fälligkeit ist im Rahmen der Ausschlussfrist (§19 TVAöD) von Bedeutung. Diese Frist beginnt nämlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.

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