In Absatz 5 zweiter Halbsatz ist ausdrücklich klargestellt, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt. Diese gesetzliche Vorschrift, die durch tarifvertragliche Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert werden kann, sieht in § 5 Abs. 1 BUrlG vor, dass eine Zwölftelung des Jahresurlaubs nur in folgenden 3 Fällen zulässig ist:

  1. Der Arbeitnehmer erwirbt wegen Nichterfüllung der Wartezeit (6 Monate = § 4 BUrlG) im laufenden Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG),
  2. Der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG),
  3. Der Arbeitnehmer scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG).

Da Absatz 5 für alle Fälle des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres ohne Rücksicht auf die erfüllte Wartezeit eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vorsieht, kann es zu Kollisionen mit § 5 BUrlG kommen, die in den vorstehenden Tabellen dargestellt sind. Dabei gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Anzahl von Urlaubstagen. Das BAG[1] hat zu der mit § 14 Abs. 5 inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L entschieden, diese Tarifregelung dürfe nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Die Tarifvertragsparteien könnten zwar auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, eine Zwölftelung des tariflichen Mehrurlaubs vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaub stehe aber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ungekürzt zu. Dies folge im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.

Wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.[2] Es entsteht in diesem Fall ein Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Urlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die 6-monatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat.

Aus § 5 Abs. 2 BUrlG ergibt sich, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Ergibt die Berechnung weniger als 0,5 Tage, darf nicht abgerundet werden. Vielmehr ist der entsprechende Bruchteil zu gewähren oder bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugelten. Der TV-V enthält keine § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD entsprechende Regelung, wonach Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag unberücksichtigt bleiben. Soweit gesetzliche, tarifvertragliche (wie § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD) oder arbeitsvertragliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen bruchteiligen Urlaubstag[3]. Auch aus § 5 Abs. 2 BUrlG folgt nichts anderes. Der Vorschrift ist lediglich im Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Arbeitstag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht aber, dass er ersatzlos entfällt.

Ebenso gilt nach § 5 Abs. 3 BUrlG, dass vom Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten hat, das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann.

Rechtlich umstritten war die Frage, ob auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstehen. Der TVöD enthält hierzu in § 26 Abs. 2 Buchst. c die Regelung, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel vermindert. Der TV-V enthält eine entsprechende Regelung nicht.

Wird z. B. eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, die nach § 19 Abs. 3 Satz 2 das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, sollten die Urlaubsansprüche für jeden vollen Monat des Ruhens um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies entspricht einer verbreiteten Rechtsprechung der Instanzgerichte, wobei die Entscheidungen allerdings nicht auf der Grundlage des TV-V ergangen sind.[4] Die gegenteilige Auffassung, wonach auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstehen und keine Kürzung erfolgen darf, vertreten das LAG Baden-Württemberg[5], das LAG Schleswig-Holstein[6] und das Hessische LAG[7].

Das BAG[8] hat zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zur Frage des Urlaubsanspruchs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis konkretisiert. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erkrankte die als schwerbehindert anerkannte Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung fand, im Jahr 2004. Sie bezog ab Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. ...

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