Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arbeitnehmer als Urlaub für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 3. Eine entsprechende Regelung enthält § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD.

Wie in § 48 Abs. 5 BAT bzw. § 44 Abs. 1 BMT-G II ist auf den Beschäftigungsmonat abzustellen, der nicht mit dem Begriff "Kalendermonat" verwechselt werden darf. Bei dem Zeitraum z. B. vom 5.7.2018 bis 4.12.2018 handelt es sich um 5 volle Beschäftigungsmonate, aber nur um 4 volle Kalendermonate.

14.6.1.1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. Dies bedeutet, dass die Berechnung auf TV-V-Basis nahezu durchgängig die günstigere Regelung darstellt. Lediglich bei einer Einstellung zum 1. Juni ergibt sich auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Teilurlaubsanspruch.

 
  1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12.

§ 14 V

TV-V
30 1 28 25 23 20 18 15 13 10 8 5 3
§ 5 I a) BUrlG 20 20 20 20 20 20 10 8 7 5 3 2

1 Fettgedruckt sind die zu gewährenden Urlaubstage.

14.6.1.2 Ende des Arbeitsverhältnisses

Bei Ende des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaubsanspruch je nach der Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate gezwölftelt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung von § 5 BUrlG folgender Urlaubsanspruch:

 
  31.1. 28.2. 31.3. 30.4. 31.5. 30.6. 31.7. 31.8. 30.9. 31.10. 30.11. 31.12.

§ 14 IV

TV-V
3 1 5 8 10 13 15 18 20 23 25 28 30
§ 5 I c) BUrlG 2 3 5 7 8 10 20 20 20 20 20 20

1 Fettgedruckt sind die zu gewährenden Urlaubstage.

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