Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist an den Tagen Montag bis Mittwoch beschäftigt. Wenn er 5 Tage pro Woche arbeiten würde, hätte er 30 Urlaubstage im Kalenderjahr; bei 3 Tagen die Woche vermindern sich die 30 Urlaubstage um 3/5 auf 18 Urlaubstage pro Jahr.

Dasselbe Prinzip gilt bei einer Veränderung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist vom 1. Januar bis zum 31. März mit 3 Arbeitstagen in der Woche teilzeit-beschäftigt und ab 1. April vollbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung hat – auf das ganze Jahr gesehen – einen Anspruch auf (30 : 5 x 3 =) 18 Arbeitstage zur Folge. Dies ergibt für das erste Quartal (18 : 4 =) 4,5 Arbeitstage, die nicht aufgerundet werden. 3 Quartale mit Vollbeschäftigung ergeben (30 : 12 x 9 =) 22,5 Arbeitstage, sodass diesem Arbeitnehmer insgesamt 27 Arbeitstage Erholungsurlaub zustehen.

Hierbei ist allerdings Folgendes zu beachten:

Die Regelung, wonach sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche der Urlaubsanspruch entsprechend vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. Dies hat das BAG zu § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD entschieden[1]. Da der TV-V eine inhaltsgleiche Regelung enthält, ist diese Rechtsprechung auch für den TV-V maßgebend.

In dem entschiedenen Fall wechselte der Kläger ab 15. Juli in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen pro Woche. Während der Vollbeschäftigung hatte er noch keinen Urlaub. Die Beklagte hatte ihm 24 Tage Urlaub gewährt (4/5 von 30). Der Kläger war der Ansicht, ihm stünden 27 Tage zu (1/2 von 30 plus 1/2 von 24). Das BAG hat dem Kläger 27 Tage zugesprochen. Es hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des EuGH[2] aufgegeben.

Als praktische Konsequenz hieraus sollte (Rest)Urlaub aufgrund der Vollzeitbeschäftigung zunächst gewährt werden, bevor die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit/Arbeitstage wirksam wird. Allerdings begründet § 26 TVöD (und damit auch § 14 TV-V) keine Verpflichtung des Beschäftigten bzw. Arbeitnehmers, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung, die weniger Arbeitstage pro Woche zur Folge hat, Urlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Deshalb sollte nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden, um Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Das BAG[3] hat später zu der Absatz 3 Satz 2 entsprechenden Vorschrift im TVöD entschieden, Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage sicherzustellen. Ändere sich die Anzahl der Arbeitstage, bevor der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub in Anspruch genommen hat, sei der verbleibende Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber bereits gewährten Urlaubs zu berechnen. Der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt sei der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass sich zwar die Arbeitszeit verringerte, aber die Anzahl der Arbeitstage pro Woche erhöhte. Das BAG ist hier so zu verstehen, dass der Urlaubsanspruch bezogen auf das Kalenderjahr umzurechnen ist, also § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD (= § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V) uneingeschränkt anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

In dem entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin bis zum 18.8.2013 an 4 Wochentagen mit 32 Stunden und ab 19.8.2013 mit 23,5 Stunden an fünf Wochentagen. Aus dem Jahr 2012 stand ihr noch ein Resturlaubsanspruch von 3 Tagen zu. Die Beklagte gewährte ihr bis zum 18.8.2013 insgesamt 26 Tage Urlaub, nämlich 3 Tage für 2012 und 23 Tage für 2013. Nach dem 18.8.2013 gewährte die Beklagte noch einen weiteren Tag Urlaub (insgesamt also 27 Tage). Die Klägerin war der Auffassung, ihr stünden insgesamt 29 Tage zu, davon 26 Tage für 2013.

Das BAG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin zu Beginn des Urlaubsjahres 2013 einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub erworben hatte (30 x 4/5). Da sie 23 Tage für 2013 erhalten hatte, verblieb ein Urlaubstag, der aufgrund der Arbeitszeitänderung mit dem Faktor 5/4 zu multiplizieren war. Daraus ergeben sich 1,25 Tage, abgerundet ein Arbeitstag (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Damit hatte die Beklagte den der Klägerin zustehenden Urlaubsanspruch erfüllt (vgl. hierzu aber auch die nachf. Erl. zu § 5 BUrlG hinsichtlich der Bruchteile von Urlaubstagen).

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