Im Vergleich zu den früheren Regelungen sind die Übertragungsmöglichkeiten des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr im TV-V erheblich vereinfacht worden. Die Regelung der Übertragung knüpft an die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-V muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Dies richtet sich zunächst nur an die Adresse des Arbeitgebers, beinhaltet nicht automatisch zugleich auch die Pflicht des Arbeitnehmers, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr auch anzutreten. Diese Pflicht ergibt sich jedoch mittelbar aus § 14 Abs. 2 TV-V. Danach wird der Urlaub nur bei Vorliegen bestimmter Merkmale in das nächste Jahr übertragen. Der Urlaub muss "genommen" werden. Anders als in § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT, wonach der Urlaub "anzutreten" ist, ist es nicht ausreichend, wenn der letzte Tag des Urlaubsjahres der erste Tag eines zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaubs ist. Vielmehr muss der Urlaub insgesamt genommen werden, also abgewickelt sein. Ansonsten erlischt der Resturlaubsanspruch oder wird ins nachfolgende Jahr übertragen. Eine Übertragung erfolgt nach dem Tarifwortlaut jedoch nur, wenn

  • dringende betriebliche Gründe oder
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

die Übertragung rechtfertigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Urlaubsgewährung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde. In der Praxis ist das Merkmal zu bejahen, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange ablehnt und dem Arbeitnehmer ein anderweitiger Urlaubsantritt noch im gleichen Jahr nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind z. B. bei Vorliegen einer Erkrankung anzunehmen.[1] Der Urlaubsanspruch wird jedoch nur übertragen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres nicht mehr nehmen kann.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigte A ist vom Januar 2006 bis zum 14. Dezember 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. Dezember 2006 nahm sie die Arbeit wieder auf, ohne ihren Urlaubsanspruch für dieses Jahr geltend zu machen. Der Urlaubsanspruch ist nicht in voller Höhe auf den Übertragungszeitraum des Folgejahres übergegangen. Die andauernde Erkrankung erfüllt zwar den Übertragungstatbestand "persönliche Gründe" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 (entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch wird aber nur übertragen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seinen Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres nicht nehmen kann. Das trifft nicht zu, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres wieder arbeitsfähig wird und den Urlaub – wenn auch nur teilweise – verwirklichen könnte. Dann kann er vom Arbeitgeber Urlaub verlangen. Dieser kann den Urlaubsanspruch erfüllen. Wenn der Arbeitgeber ihn nur noch teilweise erfüllen kann, gilt dasselbe für den erfüllbaren Teil. Der Urlaub geht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur insoweit auf den Übertragungszeitraum über, als er wegen der Erkrankung nicht mehr vollständig erfüllt werden kann. Ansonsten erlischt der erfüllbare Teil mit Ablauf des Kalenderjahres. Da A in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2006 noch an 12 Tagen Urlaub hätte nehmen können, ist ihr Anspruch in dieser Höhe mit Ende des 31. Dezember 2006 erloschen.[2] Nach der neuen Rechtsprechung des BAG (s. o.) sind etwaige Hinweispflichten des Arbeitgebers ("Mitwirkungsobliegenheiten)" zu beachten!

Nicht genügend ist, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub überhaupt nicht oder deshalb nicht antreten will, weil die für den Urlaub vorgesehene Zeit nicht passend ist. Es muss für den Arbeitnehmer unzumutbar gewesen sein, noch im ablaufenden Urlaubsjahr den Urlaub zu nehmen.

Die Übertragung erfolgt kraft Gesetzes.[3] Es bedarf hierzu keiner weiteren Handlung des Arbeitnehmers wie etwa eines Antrags oder des Arbeitgebers wie etwa einer Genehmigung.[4] Als Folge der Übertragung wird der Urlaub des Vorjahres bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums dem Urlaub des nachfolgenden Jahres hinzugerechnet. Liegen die Übertragungsvoraussetzungen nicht vor, erlischt der Urlaubsanspruch am Jahresende.

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.1.2009[5] eine Vorabentscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen für das deutsche Urlaubsrecht hat. Eine der beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten war eine Vorlage des LAG Düsseldorf[6], das mit dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2004 und 2005. Der Kläger war seit September 2004 durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf des 30.9.2005 kraft tariflicher Bestimmung beendet worden, weil der Kläger seit dem 1.3.2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch für 2004 und 2005 abgewiesen.

Das LAG Düsseldorf hat Zweifel, ob diese ...

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