Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, so gelten die nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse "in vollem Umfang als Vorschuss". Dies bedeutet, dass im Fall einer schuldhaften Verzögerung der Zustellung des Rentenbescheids der Anspruch in voller Höhe der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber übergeht.

Hinsichtlich dieser tariflichen Regelung und der sich daraus ergebenden für den Arbeitnehmer unter Umständen einschneidenden Konsequenzen besteht keine allgemeine Belehrungspflicht des Arbeitgebers.[1]

Die tarifliche Ausschlussfrist des § 20 TV-V beginnt in derartigen Fällen erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber in der Lage ist, seinen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge annähernd zu beziffern. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn er aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen kann, in welcher Höhe Rentenansprüche auf ihn übergegangen sind und welcher Restbetrag für die Rückforderung verbleibt.

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