§ 13 Abs. 3 Satz 2 geht davon aus, dass der Krankengeldzuschuss nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, von dem ab der Arbeitnehmer eine Rente aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder
  • einer sonstigen Versorgungseinrichtung

erhält. In § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD ist – anders als in § 13 TV-V – ausdrücklich geregelt, dass ein Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an Beschäftigte eine Rente erhalten. Diese Regelung gilt – ebenso wie § 13 Abs. 3 Satz 2 TV-V – auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung[1].

Ist vom Arbeitgeber über diesen Zeitpunkt hinaus ein Krankengeldzuschuss gezahlt worden, so gilt er als Vorschuss auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente. Dadurch tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger oft für einen viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt der Erwerbsminderung anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rente zahlt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch auch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten. Maßgebend ist hierbei der Tag, der in dem Rentenbescheid als der Tag bezeichnet ist, von dem an erstmals Rente gewährt wird. Unbedeutend ist, wann der Rentenbescheid erstellt, wann er dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Arbeitnehmer die erste Rentenzahlung erhalten hat.

Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Krankenbezüge als Vorschuss auf die Rente fingiert haben, haben sie geregelt, dass die Krankenbezüge insoweit ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer sowie Umlagen zur Zusatzversorgungskasse sind insoweit neu zu berechnen und zurückzufordern. Des Weiteren bewirkt die Bezeichnung dieser Zahlungen als Vorschüsse, dass der Arbeitnehmer als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussgewährung vorliegen. Das bedeutet, dass das gesetzliche Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) daneben keine Anwendung findet. Insbesondere kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.[2]

Zugleich enthält § 13 Abs. 3 Satz 2 TV-V auch einen Forderungsübergang. Er ordnet den Übergang von Rentenansprüchen insoweit an, als sie auf die Zeit entfallen, in der Krankenbezüge über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt werden. Wenn man die Worte "Vorschuss auf die Rente" mit der Formulierung in Satz 3 vergleicht, nach der die überzahlten Krankengeldzuschüsse "in vollem Umfang als Vorschuss" gelten, muss angenommen werden, dass die im Falle des Satzes 2 überzahlten Krankengeldzuschüsse nur teilweise in Höhe der zustehenden Rente als Vorschuss gelten und auf den Arbeitgeber übergehen (Satz 2 Halbsatz 2). Der tarifvertragliche Anspruchsübergang umfasst daher nur die für denselben Zeitraum fällig gewordenen Rentenansprüche. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der restliche Betrag dem Arbeitnehmer verbleibt. Vielmehr hat den darüber hinausgehenden von der Vorschussfiktion nicht erfassten Betrag der Arbeitnehmer selbst zurückzuzahlen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.

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