Soweit die Krankenkasse das Krankengeld wegen Verschulden des Arbeitnehmers mindert oder aufhebt, wirkt sich das entsprechend auf den Krankengeldzuschuss aus: Die Minderung des Krankengeldzuschusses und der Wegfall des Krankengeldes hat auch den Wegfall des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss zur Folge (§ 13 Abs. 2 Satz 3 TV-V).

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Leistung zusteht bzw. zustünde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V). Dies kann zu Problemen führen bei einer Fortsetzungserkrankung, bei der die ersten 6 Wochen mit dem Erhalt von Krankenbezügen bereits verstrichen sind, sodass nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Wenn hier der Arbeitnehmer die erneute Arbeitsunfähigkeit erst am dritten Kalendertag ärztlich feststellen lässt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld erst am darauf folgenden Tag. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für die ersten 3 Krankheitstage keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, weil ihm kein Krankengeld zusteht. Demzufolge erhält er für die ersten 3 Krankheitstage keinerlei Bezüge.

 
Praxis-Tipp

Bei einer Fortsetzungserkrankung empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sofort zum Arzt zu gehen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

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