Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Abs. 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt:

  • Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld (Niederschriftserklärung zu § 13 Abs. 2 Satz 1). Im Gegensatz zum TVöD, der – mit Ausnahme der Altfälle nach § 71 BAT (§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung; jetzt § 13 TVÜ-VKA) – auf das Bruttokrankengeld abstellt, findet hier ein echter Nettoausgleich statt.
  • Das Nettoarbeitsentgelt ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3.

Zum Berechnungsvorgang im Einzelnen:

Als Erstes wird also das Nettoarbeitsentgelt ermittelt. Hierunter ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu verstehen, das den Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 3 TV-V u. a. während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen auch die an die Zusatzversorgungskasse zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen sowie die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zu den Ersatzversicherungen (z. B. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen). Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.

Von dem so ermittelten Nettoentgelt ist das Nettokrankengeld abzusetzen.

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gilt bei einem Monatseinkommen der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats als Regelentgelt.

Bei nicht pflichtversicherten Beschäftigten berechnet sich der Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 2 Satz 4 TV-V fiktiv nach dem Krankengeldhöchstsatz, der ihm bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde.

Als eine dem Krankengeld entsprechende Leistung ist auch das Übergangsgeld anzusehen, das der Beschäftigte bei stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nach § 20 SGB VI erhält. Dieses kann geringer ausfallen als das Krankengeld, sodass für den Arbeitgeber ein höherer Zuschussbetrag entsteht.

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