Nach Ablauf von 6 Wochen entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V. Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 v. H. des sogenannten Regelentgelts. Regelentgelt ist das vom Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Bruttoarbeitsentgelt des letzten Entgeltabrechungszeitraums, mindestens der letzten 4 abgerechneten Wochen. Da das Arbeitsentgelt nach dem TV-V monatlich gezahlt wird, beträgt das Regelentgelt 1/30 kalendertäglich. Das so errechnete Krankengeld darf dann 90 v. H. des zuletzt erzielten Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Zusätzlich sind vom Arbeitnehmer vom Bruttokrankengeld Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anteilig zu zahlen.

Dieses Krankengeld wird ergänzt durch einen Krankengeldzuschuss (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen oder, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert ist, zustünden. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist somit untrennbar an die Zahlung von Krankengeld gekoppelt. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V bei stationärer Behandlung von deren Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht

  • während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit (§ 4).

    Entgegen der Regelung im BAT und im TVöD muss die Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Unerheblich ist, welche Betriebszugehörigkeit während des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit erreicht wird;

  • bei Vorliegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs;
  • bei Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen usw.

13.7.1 Höhe des Krankengeldzuschusses (Absatz 2 Satz 1)

Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Abs. 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt:

  • Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld (Niederschriftserklärung zu § 13 Abs. 2 Satz 1). Im Gegensatz zum TVöD, der – mit Ausnahme der Altfälle nach § 71 BAT (§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung; jetzt § 13 TVÜ-VKA) – auf das Bruttokrankengeld abstellt, findet hier ein echter Nettoausgleich statt.
  • Das Nettoarbeitsentgelt ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3.

Zum Berechnungsvorgang im Einzelnen:

Als Erstes wird also das Nettoarbeitsentgelt ermittelt. Hierunter ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu verstehen, das den Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 3 TV-V u. a. während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen auch die an die Zusatzversorgungskasse zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen sowie die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zu den Ersatzversicherungen (z. B. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen). Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.

Von dem so ermittelten Nettoentgelt ist das Nettokrankengeld abzusetzen.

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gilt bei einem Monatseinkommen der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats als Regelentgelt.

Bei nicht pflichtversicherten Beschäftigten berechnet sich der Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 2 Satz 4 TV-V fiktiv nach dem Krankengeldhöchstsatz, der ihm bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde.

Als eine dem Krankengeld entsprechende Leistung ist auch das Übergangsgeld anzusehen, das der Beschäftigte bei stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nach § 20 SGB VI erhält. Dieses kann geringer ausfallen als das Krankengeld, sodass für den Arbeitgeber ein höherer Zuschussbetrag entsteht.

13.7.2 Dauer des Krankengeldzuschusses (Absatz 2 Satz 2)

Die Gewährung des Krankengeldzuschusses richtet sich nur nach dem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Der Krankengeldzuschuss wird bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Im Gegensatz zum BAT sieht § 13 TV-V keine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Vielmehr besteht der Anspruch bei jeder neuen Erkrankung in voller Höhe. Die jeweilige Höchstdauer des Zuschusses bezieht sich auf "dieselbe" Erkrankung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erkrankt im zweiten Beschäftigungsjahr...

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