Der Anspruch auf Krankenentgelt erlischt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie z. B. Befristung, Aufhebungsvertrag, tariflicher Beendigungstatbestand (§ 19 Abs. 1 TV-V) oder Kündigung (§ 19 Abs. 4 und 5 TV-V). Kündigt der Arbeitgeber jedoch aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankenentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, muss er den sich hierdurch ergebenden Anscheinsbeweis für den Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit widerlegen[1].

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