Wird der Arbeitnehmer vor oder während eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z. B. unbezahlter Sonderurlaub, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit) infolge Krankheit arbeitsunfähig, besteht während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Krankenentgelt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufnahme der Arbeit noch fort, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für das Krankenentgelt gemäß § 13 Abs. 1 TV-V erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses. Anders stellt sich die Rechtslage beim Krankengeldzuschuss dar. Der Bezugszeitraum von 39 Wochen gemäß § 13 Abs. 2 TV-V beginnt hier mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

 
Praxis-Beispiel

A befindet sich in einem unbezahlten Sonderurlaub nach § 15 Abs. 1, der am 31. Juli endet. Seit dem 15. Juli ist A infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 25. September.

Nach § 13 Abs. 1 TV-V ist Entgeltfortzahlung vom 1. August an, also von dem Tag an, an dem A die Arbeit hätte aufnehmen müssen, für die Dauer von 6 Wochen, also bis einschließlich 12. September, zu leisten. In der Zeit vom 13. bis 25. September erhält A einen Krankengeldzuschuss, da der Zeitraum des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeitraum angerechnet wird und der 39-Wochen-Zeitraum, beginnend ab dem 15. Juli, noch nicht abgelaufen ist.

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