Die Krankheit, die nicht rechtswidrige Sterilisation oder der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch müssen die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.[1] Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, wie z. B.:

  • Mutterschutz
    Während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, auch wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig ist. Denn in diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis und die Entgeltfortzahlung ist nach § 18 MuSchG geregelt.

     
    Praxis-Beispiel

    Eine zum 1. Januar eingestellte Beschäftigte ist seit dem 1. März erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 31. Juli. Die Beschäftigte war zwischenzeitlich in Mutterschutz aufgrund des Beschäftigungsverbotes vom 1. April bis 7. Juli.

    Nach § 13 TV-V ist Entgeltfortzahlung vom 1. März bis 31. März (= 31 Kalendertage) und vom 8. Juli bis 18. Juli (= 11 Kalendertage), insgesamt also für 42 Kalendertage = 6 Wochen zu leisten. In diese 6-Wochen-Frist wird die Zeit des Beschäftigungsverbots nicht mit eingerechnet.

    Etwas anderes gilt dann, wenn sich die werdende Mutter vor der Entbindung zur Arbeitsleistung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 MuSchG bereit erklärt hat. Bei zulässiger Weiterarbeit hat der Arbeitgeber Krankenentgelt zu leisten, wenn die Arbeitnehmerin in der Zeit bis zur Geburt infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftsbeschwerden ausgelöst wird. Eine Beschäftigung in der postnatalen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist unzulässig und kommt daher nicht in Betracht.

    In Fällen, in denen Beschäftigungsverbote z. B. nach §§ 3 bis 6 MuSchG bestehen, hat der Arbeitgeber Krankenentgelt zu leisten, wenn die Beschäftigte gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG entfällt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Fristablauf erschöpft, lebt der Anspruch nach § 18 MuSchG nicht etwa wieder auf. Vielmehr muss bei Fortbestehen der Erkrankung Krankengeld in Anspruch genommen werden, denn das Beschäftigungsverbot ist in einem derartigen Fall nicht alleinige Ursache für das Aussetzen der Arbeit.

  • Urlaub

    Nach § 9 BUrlG werden einem Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt, dies unverzüglich anzeigt und spätestens nach Wiederantritt der Arbeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch nachweist, die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

    Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Bildungsurlaubs, besteht gleichfalls Anspruch auf Krankenbezüge.

  • Freistellung/Freizeitausgleich

    Eine Erkrankung während einer Freistellung zum Zwecke des Freizeitausgleichs z. B. wegen Überstunden oder Rufbereitschaft oder im Rahmen der Gleitzeit hat grundsätzlich keinerlei Auswirkung auf den Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist gewährt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit erkrankt ist. Eine Regelung entsprechend § 10 Abs. 4 TVöD, wonach im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Freizeitausgleichs eine Minderung des auf dem Arbeitszeitkonto bestehenden Zeitguthabens nicht eintritt, enthält der TV-V nicht.

Demzufolge ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die durch Krankheit verlorenen Überstunden nachzuzahlen, wenn er den Arbeitnehmer bezahlt von der Arbeit freigestellt hatte und dieser während des Freistellungszeitraums infolge Krankheit arbeitsunfähig war[2].

Entsprechendes gilt auch bei einer Erkrankung an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer nur deshalb arbeitsfrei ist, weil er vor- oder nachgearbeitet hat.[3] Er hat hier weder einen Anspruch auf Krankenentgelt noch auf nochmalige Gewährung des arbeitsfreien Tages. Für Tage jedoch, an denen ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet wird, besteht auch hinsichtlich der Mehrarbeit Anspruch auf Krankenentgelt.

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