Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann.

Dies ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Beurteilung der Arbeitsvertragsparteien ist dafür nicht maßgeblich. Wäre der Arbeitnehmer nach ärztlicher Einschätzung in der Lage, seine Arbeitsleistung teilweise zu erbringen, dann ist der Arbeitnehmer gleichwohl arbeitsunfähig, denn das geltende Recht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit.

Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeldzuschuss in § 13 sind nur bei "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" anwendbar und gelten daher für Organ- und Gewebespender nicht bei "Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen und Geweben". Arbeitnehmern stehen in diesem Fall allein die gesetzlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Abs. 1 EFZG und Krankengeld nach § 44a Satz 1 und 2 SGB V sowie der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aufgrund der Selbstverpflichtung des Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen vom 9. Februar 2012 zu. Der Arbeitgeber hat seinerseits auf Antrag einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse des Empfängers von Organen usw. für das an den Spender gezahlte Arbeitsentgelt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 EZFG). Ist der Empfänger von Organen usw. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, gilt § 3a Abs. 2 Satz 2 EFZG.

Bei den Organ- oder Gewebeempfängern selbst dürfte regelmäßig Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegen mit der Folge, dass für sie die tariflichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeldzuschuss einschlägig sind.

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