Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 13 TV-V geregelt. Diese Vorschrift geht als spezielle Regelung grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des TV-V sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher ergänzend zur Anwendung, soweit der TV-V keine Regelung enthält oder sie im Einzelfall günstiger sind. Im Gegensatz zum BAT und BMT-G II, die die Krankenbezüge bis ins letzte Detail umfassend regeln, haben sich die Tarifvertragsparteien beim TV-V auf die Regelung eines Kernbereichs beschränkt. So enthält der TV-V z. B. keine Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht (§ 5 EFZG), zur Fortsetzungserkrankung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG), zum Forderungsübergang bei Dritthaftung (§ 6 EFZG), zu Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG), zur nicht rechtswidrigen Sterilisation und zum nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG) sowie zur Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen usw. (§ 3a EFZG).

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