13.1 Vorbemerkungen

Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 13 TV-V geregelt. Diese Vorschrift geht als spezielle Regelung grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des TV-V sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher ergänzend zur Anwendung, soweit der TV-V keine Regelung enthält oder sie im Einzelfall günstiger sind. Im Gegensatz zum BAT und BMT-G II, die die Krankenbezüge bis ins letzte Detail umfassend regeln, haben sich die Tarifvertragsparteien beim TV-V auf die Regelung eines Kernbereichs beschränkt. So enthält der TV-V z. B. keine Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht (§ 5 EFZG), zur Fortsetzungserkrankung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG), zum Forderungsübergang bei Dritthaftung (§ 6 EFZG), zu Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG), zur nicht rechtswidrigen Sterilisation und zum nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG) sowie zur Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen usw. (§ 3a EFZG).

13.2 Entstehen des Anspruchs (Absatz 1)

Der Anspruch auf Krankenbezüge entsteht mit dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn der Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt ist, hat er einen Anspruch auf Krankenbezüge nach § 13 TV-V. Insofern geht der TV-V über die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinaus, wonach ein Anspruch erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankenbezüge ist, dass der Beschäftigte infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Dem sind gleichgestellt nach § 9 EFZG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie nach § 3 Abs. 2 EFZG eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.

Aufgrund von Artikel 1a des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012[1] ist das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 1. August 2012. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist um die Fälle erweitert worden, in denen ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Der Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wobei § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, also die Regelungen zur erneuten Arbeitsunfähigkeit, entsprechend gelten.

[1] BGBl. I S. 1601.

13.2.1 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann.

Dies ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Beurteilung der Arbeitsvertragsparteien ist dafür nicht maßgeblich. Wäre der Arbeitnehmer nach ärztlicher Einschätzung in der Lage, seine Arbeitsleistung teilweise zu erbringen, dann ist der Arbeitnehmer gleichwohl arbeitsunfähig, denn das geltende Recht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit.

Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeldzuschuss in § 13 sind nur bei "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" anwendbar und gelten daher für Organ- und Gewebespender nicht bei "Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen und Geweben". Arbeitnehmern stehen in diesem Fall allein die gesetzlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Abs. 1 EFZG und Krankengeld nach § 44a Satz 1 und 2 SGB V sowie der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aufgrund der Selbstverpflichtung des Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen vom 9. Februar 2012 zu. Der Arbeitgeber hat seinerseits auf Antrag einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse des Empfängers von Organen usw. für das an den Spender gezahlte Arbeitsentgelt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 EZFG). Ist der Empfänger von Organen usw. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, gilt § 3a Abs. 2 Satz 2 EFZG.

Bei den Organ- oder Gewebeempfängern selbst dürfte regelmäßig Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegen mit der Folge, dass für sie die tariflichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeldzuschuss einschlägig sind.

13.2.2 Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

In § 13 TV-V bzw. § 3 Abs. 2, § 3a und § 9 EFZG sind die zur Entgeltfortzahlung führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Krankheit,
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
  • nicht rechtswidrige Sterilisation,
  • nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch,
  • Spende von Organen usw.

13.2.3 Krankheit

Der Begriff "Krankheit" ist weder im EFZG noch im TV-V definiert. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt eine Krankheit im Sinne des § 3 EFZG (= § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen ...

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