Nach § 8b Abs. 2b TVAöD – Besonderer Teil BBiG – kann Auszubildenden, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Arbeitnehmern im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (also ehemaligen Arbeitern) Erschwerniszuschläge zustehen, im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 EUR gezahlt werden.

Diese Regelung, die in Anlehnung an § 4 Abs. 2 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 vereinbart worden ist, sollte an sich mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft treten (§ 8b Abs. 3 TVAöD). Diese Entgeltordnung ist am 1.1.2017 in Kraft getreten. Es entsprach jedoch offensichtlich dem Wunsch der Tarifvertragsparteien, die vorgenannte Pauschalregelung für Auszubildende beizubehalten. Deshalb ist mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29. April 2016 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – § 8b Abs. 3 mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden.

Die Regelung zum Pauschalzuschlag gilt nunmehr unbefristet fort.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge