Vom unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V sind auch solche Betriebe ausgenommen, die zwar ihrerseits ausschließlich, jedenfalls aber mit mindestens 90 v. H. ihres Personalbestandes Energie- und/oder Wasserversorgung betreiben, wenn sie in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Betriebe mit Sparten außerhalb des Versorgungsbereichs angehören, sofern die dort eingesetzten Arbeitnehmer mindestens 10 v. H. des Personalbestands des Konzerns insgesamt ausmachen.

 

Beispiel 6

Die Stadtwerke Z AG hat zwei Tochterunternehmen, nämlich eine Energieversorgungs-GmbH und eine Nahverkehrs-GmbH. In der Energieversorgungs-GmbH sind alle dort beschäftigten 1.680 Arbeitnehmer im Versorgungsbereich eingesetzt. In der Nahverkehrs-GmbH sind 720 Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar ausschließlich im Bereich Nahverkehr. Da 30 v. H. des Konzernpersonals für andere Unternehmenszwecke eingesetzt sind, die nicht zum Versorgungsbereich gehören, fällt die Energieversorgungs-GmbH, obwohl sie rechtlich selbstständig ist und mindestens 90 v. H. ihres Personalbestandes in der Energie und/oder Wasserversorgung einsetzt, nicht unter den unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V.

Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser sog. "Konzern-Klausel" verhindern wollen, dass Teile eines Konzerns ohne Rücksicht auf etwaige entgegenstehende unternehmenspolitische Vorstellungen dem Geltungsbereich des TV-V zwingend unterliegen und damit der Konzern automatisch zweierlei Tarifrecht innerhalb seines Unternehmens anwenden muss, wenn er sich nicht für die einheitliche Geltung des TV-V in allen Tochterunternehmen entscheiden will.

Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "Konzern" verwenden, ohne ihn zu definieren, ist nach der Rechtsprechung des BAG davon auszugehen, dass der Begriff dieselbe Bedeutung haben soll wie in der Rechtsterminologie .[1] Während z. B. beim Konzernbetriebsrat der Gesetzgeber den Begriff "Konzern" durch einen entsprechenden Klammerzusatz in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die Fälle des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz begrenzt hat, gilt im vorliegenden Fall der weite Konzernbegriff; auch die Fälle des § 18 Abs. 2 Aktiengesetz sind darunter zu subsumieren.

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