Echte Erschwerniszuschläge waren bisher nur für Arbeiter in § 23 BMT-G/§ 23 BMT-G-O geregelt. Im BAT erfolgte eine ähnliche Regelung über den Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT/BAT-O vom 11. Januar 1962.

Der TVöD hat in § 19 die Regelungen des TV-V zu den Erschwerniszuschlägen zumindest hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen inhaltsgleich übernommen. Übergangsregelungen hierzu enthält § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA.

Bei der Überleitung vom BAT/BMT-G in den TV-V galten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag die bis zum Inkrafttreten des TV-V jeweils geltenden landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bzw. im Tarifgebiet Ost der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Maßgabe weiter, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 4 TV-V zu beachten sind (§ 22 Abs. 9).

Im Fall der Überleitung vom TVöD in den TV-V gilt § 22a Abs. 9. Danach waren bis zum 31.12.2016 ergänzend die von den Tarifvertragsparteien auf Landesebene vereinbarten Anpassungen der Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu beachten (Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Diese Protokollerklärung ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden. Die Weitergeltung der bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bleibt dadurch unverändert (vgl. hierzu die Erl. zu § 22a Abs. 9).

Obwohl der TV-V nicht mehr nach Arbeitern und Angestellten unterscheidet, bedeutet dies nicht, dass die bisher den Arbeitern vorbehaltenen Erschwerniszuschläge nunmehr auch für Angestellte (ehemals angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) gelten. Soweit landesbezirklich nichts anderes vereinbart wird, gelten die vor der Einführung des TV-V insoweit maßgebenden Regelungen nur für den davon erfassten Personenkreis fort.

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