Mit der Zulassung von Langzeitkonten in Absatz 5 werden insbesondere Vereinbarungen sog. Sabbatjahr-Modelle oder auch der Aufbau von höheren Wertguthaben für Vorruhestandsregelungen gefördert. Diese Regelung ist inhaltsgleich in § 10 Abs. 6 TVöD übernommen worden.

Die Vereinbarung von Langzeitkonten ist ausdrücklich der Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten (Satz 1).

Soll ein Langzeitkonto vereinbart werden, so ist nach Satz 2 der Betriebsrat zu beteiligen, ohne dass der Tarifvertrag eine konkrete Beteiligungsform vorgibt. Im Zweifel genügt die Information des Betriebsrates. Auch wenn der Personalrat nicht ausdrücklich erwähnt ist, versteht es sich von selbst, dass schon nach dem das gesamte Mitarbeitervertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Vereinbarung eines Langzeitkontos auch der Personalrat zu beteiligen ist.

Der Tarifvertrag gibt ebenfalls vor, dass eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen ist, wobei auch hierfür – im Interesse größtmöglicher Flexibilität – keine Vorgaben gemacht wurden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008[1] sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009 alle Wertguthaben i. S. d. § 7d Abs. 1 SGB IV in Geld zu führen. Dies gilt nach der Übergangsregelung des § 116 Abs. 1 SGB IV allerdings nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Wertguthaben. Diese können auch als Zeitguthaben weitergeführt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Übergangsregelung auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage von früheren Vereinbarungen.

Die Übergangsregelung des § 116 Abs. 1 SGB IV ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine entsprechende Wertguthabenführung nach den am 1. Januar 2009 bestehenden tarifvertraglichen bzw. betrieblichen Vereinbarungen möglich ist. Dies hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ausdrücklich für Langzeitkonten nach § 10 Abs. 6 TVöD bestätigt und hierbei darauf hingewiesen, dass dies mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt sei.

Aufgrund des entsprechenden Tarifwortlauts gilt dies auch für Wertguthabenvereinbarungen nach § 11 Abs. 5 TV-V. Nach § 7 Abs. 2 SGB IV haben die Arbeitgeber die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich in Textform (§ 126b BGB) über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenden Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

[1] BGBl. I S. 2940.

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