Zu den Inhalten der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitkonto enthält Absatz 4 Mindestvorgaben, die jedoch keine abschließende Aufzählung ("insbesondere") darstellen.

Danach ist für das Arbeitszeitkonto mindestens zu regeln:

  • Nach Buchst. a der Kontenrahmen, d. h. die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines vorzugebenden Zeitraums anfallen dürfen. Der Tarifvertrag schreibt dabei weder den Buchungszeitraum noch den Buchungsrahmen vor, sondern bestimmt lediglich die höchstmögliche Zeitschuld mit 40 Stunden und begrenzt den höchstzulässigen Zeitrahmen auf ein Vielfaches von 40 Stunden. Die Zahl 40 beruht wohl auf der früher üblichen 40-Stunden-Woche. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zeitschuld des Arbeitnehmers höchstens etwa eine Arbeitswoche betragen darf. Die Zeitvorgaben gehen von dem vollbeschäftigten Arbeitnehmer aus. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern muss in der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eine entsprechende Anpassung der Zeitvorgaben erfolgen.
  • Nach Buchst. b die Anmeldefristen für das Abbuchen von Zeitguthaben, die nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelt sein sollen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine längere zusammenhängende Freistellung bei größeren Zeitguthaben eines größeren organisatorischen Aufwandes im Betrieb bedarf als eine kürzere – ggf. nur stundenweise – Freistellung. Konkrete Fristen werden jedoch nicht vorgegeben, sondern den Betriebsparteien zur freien Vereinbarung überlassen.
  • Die sprachlich etwas verunglückte Fassung von Buchst. b betrifft zwar auch den Abbau von Zeitschulden. Die Fristen hierfür können jedoch nicht nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelt werden, sondern allenfalls nach dem Umfang der Zeitschuld. Auch insoweit muss sichergestellt sein, dass die zum Abbau der Zeitschuld erforderliche Mehrarbeit des Arbeitnehmers in den betrieblichen Ablauf passt.
  • Nach Buchst. c die Berechtigung des Arbeitgebers, den Zugriff auf das Arbeitszeitkonto in Grenzen zu steuern, indem es zu bestimmten Zeiten vorgesehen wird. Ausdrücklich im Tarifvertrag genannt sind die so genannten "Brückentage", also die Tage, die zwischen 2 freien Tagen liegen (i. d. R. zwischen einem Feiertag und einem Wochenende – z. B. der Freitag nach Christi Himmelfahrt). Diese Berechtigung ist aber nicht auf Brückentage zu beschränken, sondern kann insbesondere auch betriebliche Bedarfssituationen berücksichtigen.
  • Nach Buchst. d die Folgen des kurzfristigen Widerrufs eines bereits genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien machen damit deutlich, dass sie einerseits den auch kurzfristigen Widerruf eines bereits bewilligten Freizeitausgleichs für zulässig erachten, andererseits aber Rechtsfolgen daran geknüpft sehen wollen. Nach einer Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 4 Buchst. d soll der kurzfristige Widerruf des Freizeitausgleichs "insbesondere" zu einer Zeitgutschrift (gewissermaßen als "Strafzoll") auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers führen. Unter "kurzfristig" ist dabei ein Zeitraum von allenfalls ein bis 2 Tagen vor dem geplanten Beginn des Freizeitausgleichs anzusehen.

Darüber hinaus sind weitere Regelungen denkbar und möglich.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Kontenrahmen sind Bestimmungen über ein sog. "Ampelkonto" empfehlenswert. Damit ist gemeint, dass bis zu einem bestimmten Zeitguthaben ("grüner Bereich") die freie Verfügbarkeit des Arbeitnehmers gegeben ist. Im "gelben Bereich" wird darauf hingewirkt, dass der Arbeitnehmer sein Guthaben abbaut. Im "roten Bereich", dicht an der Obergrenze des Guthabens, kann der Arbeitgeber im vorzugebenden Rahmen den Freizeitausgleich zum Abbau des Guthabens anordnen.

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