Absatz 3 Satz 1 bestimmt, welche Zeiten auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden können. Dies sind:

  • Zeiten, die nach dem Zeitausgleich im Rahmen der Durchschnittsberechnung gem. § 8 Abs. 2 als Zeitguthaben oder Zeitschuld verbleiben,
  • Überstunden, die auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht durch Freizeit ausgeglichen oder abgegolten wurden (§ 10 Abs. 1 Satz 5),
  • auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht durch Freizeit ausgeglichene oder abgegoltene Mehrstunden (§ 10 Abs. 2),
  • Zeitzuschläge nach § 10 Abs. 1 Satz 4,
  • Rufbereitschaftsentgelte nach § 10 Abs. 3,
  • landesbezirklich festgelegte Bereitschaftsdienstentgelte nach § 10 Abs. 4, die auf Wunsch des Arbeitnehmers in Zeit umgewandelt (faktorisiert) wurden (vgl. Erl. zu § 10 Abs. 1 Satz 4).

In Absatz 3 Satz 2 ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob und welche der o. g. Zeiten auf das Konto gebucht werden. Dabei erfolgt die Bestimmung des Arbeitnehmers nicht für jeden Einzelfall, sondern der Arbeitnehmer muss sich für einen bestimmten in der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung festzulegenden Zeitraum im Voraus festlegen.

Andererseits können die Betriebsparteien in der Betriebs-/Dienstvereinbarung z. B. eine Obergrenze für die Umwandlung von Rufbereitschaftsentgelten in Zeit festlegen.[1]

Nach der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 3 führt die Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das Arbeitszeitkonto dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 6 Abs. 3 nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich würden Entgeltbestandteile wie z. B. Zeitzuschläge (mit Ausnahme derjenigen, die durch nicht dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden verursacht sind) in die Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 3 einfließen, sich also entgelterhöhend auswirken. Werden die Entgeltbestandteile jedoch in Zeit umgewandelt, sodass sie zu einer Erhöhung des Zeitguthabens führen, wäre der Arbeitnehmer zweifach begünstigt. Deshalb werden faktorisierte Entgeltbestandteile im Rahmen des § 6 Abs. 3 nicht berücksichtigt.

Ist ein Arbeitnehmer schon zu Beginn oder während eines vereinbarten Freizeitausgleichs infolge Krankheit arbeitsunfähig, ändert dies an der Rechtslage nichts. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die Krankheitstage nicht auf den Freizeitausgleich angerechnet werden. Insoweit gilt hier etwas anderes als nach § 10 Abs. 4 TVöD. Eine dementsprechende Regelung enthält der TV-V nicht.

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