Das für Bereitschaftsdienst zu zahlende Entgelt ist im TV-V selbst nicht festgelegt, sondern ohne weitere Vorgaben landesbezirklicher Tarifregelung überlassen.

Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TV-V vom 4. Oktober 2001 wurde die Übergangsregelung in § 22 Abs. 10 dahingehend ergänzt, dass bis zum Inkrafttreten einer landesbezirklichen Regelung nach § 10 Abs. 4 die in dem jeweiligen Betrieb am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1) jeweils geltenden Bestimmungen fortgelten. Eine entsprechende Regelung enthält § 22a Abs. 10 Buchst. a.

Diese Ergänzung ist pragmatisch, da vor dem Hintergrund der zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften streitigen Frage, welche Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000[1] bezüglich der Zulässigkeit von Bereitschaftsdiensten, die nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, zu ziehen sind, landesbezirkliche Tarifvereinbarungen zeitnah kaum zu erwarten waren und zudem Bereitschaftsdienst in Versorgungsbetrieben nur eine geringe praktische Bedeutung hat.

Demzufolge richtet sich das Entgelt des Bereitschaftsdienstes ehemals angestelltenrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Angestellte) weiterhin nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 2 und 3 BAT/BAT-O. Dort heißt es:

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H., nicht unterschreiten.

Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Für ehemals arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Arbeiter) richtet sich das Entgelt für Bereitschaftsdienst, solange keine landesbezirkliche Tarifregelung besteht, nach den Tarifvorschriften über die Bezahlung von Arbeitsbereitschaft gem. § 16 Abs. 1 Unterabs. 2 ff. BMT-G/BMT-G-O. Diese lauten:

Arbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.

Die nach Unterabsatz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete Arbeitszeit kann statt der Entlohnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird der Monatsgrundlohn fortgezahlt.

Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird bezirklich oder betrieblich vereinbart. (Achtung: Der letzte Satz gilt nicht im BMT-G-O!)

Bei Arbeitsbereitschaft eines Arbeiters, der dienstlich mindestens 39 Stunden (Ost: 40 Stunden) wöchentlich beansprucht wird, ist der volle Lohn für mindestens 39 Stunden (Ost: 40 Stunden) wöchentlich zu zahlen.

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass der tarifvertraglich vorgesehene alternative Freizeitausgleich auch durch Buchung der Zeiten auf das Arbeitszeitkonto (vgl. Erl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1) erfolgen kann.

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