Der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit weicht zum Teil erheblich von den vergleichbaren Regelungen des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O ab. Dies ist zum Teil einer anderen Definition des Zustandekommens von Zeitzuschlagsansprüchen in § 9 geschuldet, aber auch dem Umstand, dass der TV-V den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto ermöglicht (Zeitausgleich).

Die Absätze 5 und 6 sind durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 zum TV-V geändert worden, indem die dort genannten Beträge (ursprünglich 300 DM und 1,80 DM bzw. 190 DM und 1,15 DM in die entsprechenden Euro-Werte konvertiert wurden).

Zum Auftakt der Tarifrunde 2008 haben die Gewerkschaften u. a. eine Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulage sowie deren Dynamisierung gefordert. Zum Abschluss der Tarifrunde sind hierzu in Potsdam Vereinbarungen getroffen worden, die mit dem 4. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 zum TV-V umgesetzt worden sind. Weitere Änderungen sind durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27.2.2010, 9. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2012, 10. Änderungstarifvertrag vom 1.4.2014 und den 11. Änderungstarifvertrag vom 29.4.2016 (also aufgrund der Tarifrunden 2010, 2012, 2014 und 2016) erfolgt (vgl. hierzu die Erl. zu den Absätzen 5 bis 9).

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