Grundlage des Arbeitsrechts der katholischen Kirche ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse[1], die in den Bistümern als Kirchengesetz in Kraft gesetzt worden ist. Danach wird die Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen gesichert, indem Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse ausschließlich durch Beschlüsse paritätisch mit der gleichen Anzahl von Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber besetzter Kommissionen zustande kommen.

Die Kirche regelt dieses Arbeitsrechtssystem in kircheneigenen Ordnungen. Für alle 27 Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland besteht entweder eine Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) oder mehrere Bistümer haben sich regional zusammengeschlossen und für ihre Gebiete eine gemeinsame Kommission (Regional-KODA) geschaffen. Um die Einheit des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, besteht außerdem für bestimmte kirchenspezifische Regelungsmaterien auf Bundesebene eine gemeinsame Kommission (Zentral-KODA), die in diesem Rahmen für alle Bistümer verbindliche Beschlüsse fasst.

Die unmittelbaren Rechte und Pflichten der einzelnen Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der katholischen Kirche richten sich nach der jeweiligen kirchlichen Arbeitsvertragsordnung und den Regelungen, die durch die Bistums-KODA, durch die Regional-KODA oder durch die Zentral-KODA beschlossen werden. Die Kommissionen fällen ihre Beschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit, die vom jeweiligen Bischof als kirchlichem Gesetzgeber für seine Diözese in Kraft gesetzt und im jeweiligen kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.

So gelten beispielsweise für die Mitarbeiter in den Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn die "Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)", für Mitarbeiter im Erzbistum Freiburg die "Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO)", für die Mitarbeiter in den bayrischen Bistümern das Arbeitsvertragsrecht der bayrischen (Erz-)Diözesen (ABD). Diese Arbeitsvertragsordnungen sind in ihrer Struktur dem BAT ähnlich, berücksichtigen aber zusätzlich kirchenspezifische Regelungen. Andere Bistümer, wie Speyer oder Rottenburg-Stuttgart, übernehmen die tariflichen Bestimmungendes öffentlichen Dienstes im Ganzen und ändern oder ergänzen diese Tarife durch eigene kirchliche Regelungen.

[1] Vgl. Richardi, Die Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, NZA 1994, 19ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge