Wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, so ist das Kindergeld in den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts gesondert auszuweisen (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).

Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergelds dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber auf Antrag von dem zuständigen Finanzamt aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt (§ 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG).

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