1. Vorverfahren

Ist der Mitarbeiter mit der Entscheidung des Arbeitgebers über den Kindergeldantrag nicht einverstanden, so kann er gegen die Entscheidung Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Arbeitgeber erhoben werden. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.

Soweit der Einspruch erfolgreich ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen (§ 77 Abs. 1 EStG).

Kann dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, so erlässt der Arbeitgeber eine sog. Einspruchsentscheidung.

2. Klageverfahren

Gegen die Einspruchsentscheidung kann der Antragsteller Klage vor den Finanzgerichten erheben (§ 40 Finanzgerichtsordnung – FGO).

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder – auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung – der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat (§ 115 FGO).

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