Für Zeiträume bis zum 31.12.2011 wird ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 2 EStG (Arbeit suchend, Berufsausbildung, Übergangszeit, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres etc.) erfüllt, bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn es "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat" (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).[1]

Die nachfolgenden Ausführungen haben praktische Bedeutung nur für Fälle, in denen – z. B. im Rahmen von Einspruchsverfahren oder Verfahren vor den Finanzgerichten – über Kindergeldansprüche für das Jahr 2011 oder früher zu entscheiden ist. Für Zeiträume ab 2012 sind die Erläuterungen zur Erwerbstätigkeit des Kindes, oben, Ziffer 3.3.5.2, 3.3.5.3, 3.3.5.4, maßgebend.

 
Praxis-Tipp

Der Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume 2011 und früher entfällt erst, wenn das Einkommen des Kindes die maßgebliche Grenze überschreitet.

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt – gegebenenfalls auch rückwirkend –, wenn das Kind im Laufe eines Kalenderjahres die Einkommensgrenze überschreitet. Wurde Kindergeld laufend ausgezahlt, z. B. weil nach der Prognose am Jahresanfang die Einkommensgrenze nicht erreicht zu werden schien, ist das Kindergeld vom Empfänger zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Kindergeld fällt auch dann weg, wenn die Einkünfte des Kindes die Einkommensgrenze nur ganz geringfügig übersteigen (in einem entschiedenen Fall: 29,25 EUR). Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze (sog. Fallbeileffekt) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[2]

Das zu berücksichtigende Einkommen des Kindes

Bei Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des Kindes sind insbesondere zu berücksichtigen:

Einkünfte,

insbesondere

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, z. B. Ausbildungsvergütung und während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien erzielter Arbeitslohn, auch sog. Einmalzahlungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden angerechnet, von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit werden abgezogen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. nachgewiesene höhere Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG), zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge siehe unten,
  • vermögenswirksamen Leistungen (gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes steuerpflichtige Einnahmen[3]),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparer-Freibetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) von 801 EUR,
  • Einkünfte aus Au-pair-Verhältnissen im Ausland (Behandlung analog den Einkünften im Inland),
  • Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld) im Zusammenhang mit der Ableistung eines Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Werbungskosten,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, und zwar der sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebende Gewinn (§§ 4 bis 7g EStG) sowie
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – nach Abzug mindestens des Werbungskosten-Pauschbetrags –, Hinterbliebenenrenten und
  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Kindes.

Bezüge,

alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, als nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende sowie durch besondere Vorschriften (z. B. §§ 3, 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen und nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn, soweit die Bezüge zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, zum Beispiel:

  • Ausbildungshilfen, d. h. alle als Zuschuss gewährten Leistungen, insbesondere nach dem BAföG (inkl. Fahrtkosten und Lernmittel), aus einem Stipendium wegen besonderer Begabung des Kindes[4],

     
    Praxis-Tipp

    Darlehensweise gewährte BAföG-Leistungen bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht! Lediglich der als Zuschuss gezahlte Teil des BAföG wird angerechnet.

  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz und Wohnungsbauprämie nach dem WoPG,
  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  • pauschal versteuerter Arbeitslohn,
  • Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland[5],
  • Wehrsold (Unterkunft, Verpflegung), Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld[6] von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden,
  • Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zur Entbindung,
  • Elterngeld nach dem BEEG, soweit dieses den gesetzlichen Mindestbetrag je Kind von grundsätzlich 300 EUR übersteigt,
  • Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSH...

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