Vom gesetzlichen Grundgedanken her gilt: Kann ein Kind durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt erwirtschaften, ist es nicht mehr auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern oder anderer Personen angewiesen. Aus diesem Grund endet die Kindergeldberechtigung grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eine Berücksichtigung erfolgt nur noch, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind.

Bei Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es nach aktueller Rechtsprechung des BFH auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes nicht an (näher hierzu Ziffer 3.3.5.2.1 Kindergeldanspruch bei erstmaliger Berufsausbildung/Erststudium).

3.3.5.1 Die Anspruchstatbestände

Überblick

Kinder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG), wenn sie

  • Ziffer 1:

    nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.[1]

    Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist jedoch erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat.[2] Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.[3]

  • Ziffer 2:

    • für einen Beruf ausgebildet werden oder
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befinden, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder eines anderen freiwilligen Dienstes liegt, oder
    • mangels eines Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
    • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG[4] oder einen anderen Dienst im Ausland i. S. v. § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.8.2007[5] oder einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010[6] oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet

    längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.[7]

  • Ziffer 3:

    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

    Ohne Altersbegrenzung.

    Das behinderte Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Dieser setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (dem Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, 2022: 9.984 EUR; 2021: 9.744 EUR; 2020: 9.408 EUR) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf entweder in Form von Einzelnachweisen oder dem Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG).[8] Die Behinderung muss nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Eine "erhebliche Mitverursachung" genügt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind kann auch dann bestehen, wenn die Behinderung des Kindes in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen. Auch in einem solchen Fall ist die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.[9]

    Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter. Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es nicht an, soweit diese Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sin...

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