In Deutschland wird für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Neben den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die das Kindergeld für rund 87 % aller Kinder in Deutschland bearbeiten, gibt es über 8.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die übrigen 13 % (Kinder von öffentlich Bediensteten). Bei einer derart hohen Anzahl von Familienkassen sind die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und ein moderner Verwaltungsvollzug nur schwer zu erreichen.[1]

Das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8.12.2016 (BGBl I S. 2835) leitet eine grundlegende strukturelle Reform der Zuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes ein.

  • Die Kindergeldbearbeitung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes geht in diesem Zuge auf die Bundesagentur für Arbeit oder alternativ auf das Bundesverwaltungsamt über.
  • Für den Bereich von Ländern und Kommunen und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen erhalten sämtliche öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben.
 
Wichtig

Verzicht des öffentlichen Dienstes auf die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds

Nach dem neu gefassten § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG können die Familienkassen des öffentlichen Dienstes auf die Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds verzichten.

In der Folge greift die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nummer 11 des FinanzverwaltungsgesetzesFVG).

Will die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts von dem Verzicht auf die Zuständigkeit für das Kindergeld Gebrauch machen, so ist der Verzicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch zu erklären. Der Verzicht bedarf der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern. Die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern darf allerdings erst erfolgen, wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Namen und die Anschriften der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Zuständigkeit verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage einen Leitfaden zur Durchführung der Familienkassenreform sowie Formulare veröffentlicht.[2]

Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des Kindergelds auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden.

Informationsaustausch zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit[3]

Soweit die Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds von einem öffentlichen Arbeitgeber auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit übergeht, erfolgt eine deutlich voneinander abgegrenzte Bearbeitung durch unterschiedliche Behörden bzw. Stellen. Deshalb kommt der künftigen behördenübergreifenden Kommunikation zwischen den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen (Bezügestellen), eine noch größere praktische Bedeutung zu. Den Bezügestellen muss hinsichtlich der Arbeitnehmer, Beamten und Versorgungsempfänger, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind, die Information darüber vorliegen, ob Kindergeld nach dem EStG zusteht oder nicht zusteht, da Entgelt-/Bezügebestandteile wie z. B. der kinderbezogene Besitzstand nach § 11 TVÜ-VKA/-Bund bzw. der Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes und auch andere Leistungen direkt an den Kindergeldbezug anknüpfen.

Die Änderung des § 68 Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8.12.2016 erlaubt den Familienkassen, gegenüber den Bezügestellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren offenzulegen. Durch das künftige Verfahren wird gewährleistet, dass z. B. die für den kinderbezogenen Besitzstand bzw. den Familienzuschlag erforderliche Information über das Kindergeld zeitnah den Bezügestellen zur Verfügung steht. Überzahlungen dieses Bezügebestandteils werden dadurch vermieden und auf Anfragen in Papierform kann weitestgehend verzichtet werden. Im Regelfall werden Bezügeem...

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