Rechtsgrundlage für die Zahlung von Kindergeld ist seit 1.1.1996 das Einkommensteuergesetz (EStG), dort Abschnitt X.

Einrichtungen, die in öffentlich-rechtlicher Rechtsform geführt werden, müssen grundsätzlich an die bei ihnen Beschäftigten bei Vorliegen der Voraussetzungen Kindergeld auszahlen (zur Möglichkeit des Verzichts der öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf die Kindergeldauszahlung siehe nachfolgend Ziffer 2 – Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Verzicht auf die Zuständigkeit). Die bei privatrechtlich organisierten Arbeitgebern Beschäftigten erhalten das Kindergeld dagegen von der sog. Familienkasse bei der Agentur für Arbeit.

 
Praxis-Tipp

In privater Rechtsform geführte Arbeitgeber (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, eingetragene Vereine, Stiftungen des privaten Rechts) zahlen kein Kindergeld an ihre Beschäftigten aus. Dennoch müssen auch die sogenannten TVöD-Anwender Grundkenntnisse des Kindergeldrechts (insbesondere zum Begriff des "Kindes" sowie den Konkurrenzregelungen bei mehreren Kindergeldberechtigten) haben, um die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund korrekt festsetzen zu können.

Im Gegensatz zur freien Wirtschaft, in der Familienstand und Kinderzahl grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Erwerbseinkommens haben, stehen den aus dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht (BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Arbeitertarifverträgen) auf den TVöD übergeleiteten Beschäftigten kinderbezogene Entgeltbestandteile zu. Die Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage richtet sich nach der Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung nach BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Arbeitertarifverträgen – und damit letztlich nach dem Anspruch auf Kindergeld.

Hinsichtlich der Einzelheiten zur kinderbezogenen Besitzstandszulage wird auf die Ausführungen im Stichwort Ortszuschlag, Kinderbezogene Entgeltbestandteile verwiesen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen der Kindergeldzahlung.

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