(1) Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch findet insbesondere statt als offenes, vorbeugendes und aktuelles Angebot durch Beratung, als sozialpädagogische Hilfe, als aufsuchende Sozialarbeit, in Einrichtungen und Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.

 

(2) 1Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder zu Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, können neben sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auch flankierende pädagogische Hilfen angeboten werden. 2Flankierende pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote sowie sozialpädagogische Begleitung im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit.

 

(3) 1Die eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden insbesondere in Einzelwohnungen, Wohngemeinschaften und in Jugendwohnheimen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen eingerichtet. 2Die sozialpädagogische Begleitung soll die jungen Menschen zu einer selbständigen Lebensgestaltung befähigen. 3Sie unterstützt insbesondere schulische und berufsbildende Maßnahmen sowie Angebote der Eingliederung in die Arbeitswelt.

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