(1) 1Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. 2Sie soll insbesondere die jungen Menschen zur Eigeninitiative, Kritikfähigkeit, Kreativität und zum Engagement für Solidarität, Demokratie, Frieden, Gewaltfreiheit, Völkerverständigung, Bewahrung der Umwelt und das gleichberechtigte Miteinander von Frauen und Männern sowie zum Respekt vor religiösen Überzeugungen und zu weltanschaulicher Toleranz befähigen. 3Kinder- und Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, von Inhalten, Arbeitsforen und Methoden wirken. 4Darüber hinaus bietet sie Angebote zur Verhinderung von diskriminierenden Verhaltensweisen.

 

(2) Kinder- und Jugendarbeit hat durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, junge Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen Aspekten der Europäischen Idee sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ostseeraum und der mecklenburgischen und vorpommerschen Heimat und Kultur vertraut zu machen.

 

(3) 1Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen Mitarbeit junger Menschen und findet statt in Veranstaltungen, Diensten und Einrichtungen von Jugendverbänden, Gruppen und Initiativen sowie deren Zusammenschlüssen und anderen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit. 2Sie soll durch ihre Programme und Veranstaltungen mit dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zur Sprache zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten.

 

(4) 1Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören

 

1.

außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

 

2.

Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

 

3.

arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,

 

4.

internationale Jugendarbeit,

 

5.

Kinder- und Jugenderholung sowie Angebote der Feriengestaltung,

 

6.

Jugendberatung,

 

7.

aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit,

 

8.

die Bereitstellung besonderer Angebote für Kinder.

2Kinder- und Jugendarbeit ist für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche offen.

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