BAG, Urteil vom 19.10.2022, 7 ABR 27/21

Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von 5, führt dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Amtes der Schwerbehindertenvertretung.

Sachverhalt

In einem Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden. Nachdem zum 1.8.2020 die Zahl der schwerbehinderten Menschen auf 4 Beschäftigte absank, informierte die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin vertreten würden.

Die Schwerbehindertenvertretung begehrte die Feststellung, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet sei.

Die Entscheidung

Während das Arbeitsgericht und das LAG den Antrag abgewiesen hatten, hatte die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem BAG Erfolg.

Das BAG führte aus, dass die Schwerbehindertenvertretung als Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u. a. in Betrieben mit wenigstens 5 – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt werde. Und auch wenn – wie vorliegend – die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert von 5 abgesunken sei, werde das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet. Das Gericht begründete dies damit, dass es keine ausdrückliche Regelung gebe, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung für diese Fälle vorsehe. Zudem sei eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

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