LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2018, 6 Sa 272/18

Während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell entstehen keine Urlaubsansprüche.

Sachverhalt

Der Kläger war ursprünglich als Head of Quality Escalator in Vollzeit (40-Stunden-Woche) bei der Beklagten tätig. Am 20.11.2014 schlossen die Parteien einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.7.2017. Es wurde hierbei eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche im Blockmodell vereinbart, mit einer Arbeitsphase vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2016 und anschließender Freistellungsphase. Der anteilige Urlaubsanspruch des Klägers sollte sich hiernach nach der geltenden Reglung von derzeit 30 Arbeitstagen richten, wobei für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase der Urlaubsanspruch in der Arbeitsphase entsprechend der Dauer dieser Phase gewährt werden sollte. Vor Eintritt in die Freistellungsphase waren die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln. Zudem sollten mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt gelten.

Dem Kläger wurden für das Kalenderjahr 2016 in der Zeit bis zum 31.3.2016 8 Tage Urlaub gewährt. Er vertrat nun die Ansicht, ihm seien auch für 2016 und 2017 während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstanden. Da ihm der Urlaub nicht vollständig gewährt worden war, habe er einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Schadensersatz für den nicht genommenen Urlaub aus 2016 und 2017. Insoweit sei die Regelung des Altersteilzeitvertrags unwirksam.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde jedoch zugelassen.

Das Gericht entscheid, dass dem Kläger kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 BUrlG wegen eines Verfalls des Urlaubsanspruchs aus 2016 im Wege eines Schadensersatzanspruchs entstandenen Ersatzurlaubs zustehe; denn die Voraussetzungen der § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB lagen nach Ansicht des LAG nicht vor. Es fehle hier, so das Gericht, bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da der Kläger den Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht hatte; denn ein Arbeitgeber sei nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus festzulegen, sondern es bedarf der Beantragung durch den Arbeitnehmer. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum zu bestimmen; denn andernfalls wäre kein Anwendungsbereich mehr für § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ersichtlich. Dem stehe auch das Unionsrecht nicht entgegen, da auch hiernach ein solches Antragserfordernis nicht ausgeschlossen sei. Des Weiteren führte das LAG aus, dass eine Antragsstellung des Klägers seiner Auffassung nach auch nicht entbehrlich gewesen sei; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger nicht doch Urlaub gewährt hätte, sofern er diesen beantragt und damit seine abweichende Auffassung zum Ausdruck gebracht hätte. Es fehle zudem an einem Verschulden der Beklagten für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs, da es nicht als schuldhaft angesehen werden könne, wenn ein Arbeitgeber einer jahrzehntelangen Rechtsprechung zum Antragserfordernis folgt.

Zuletzt stand dem Kläger auch kein Anspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus 2017 zu; da die Freistellungsphase faktisch einer Teilzeit 0 entspräche, da keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen sei, ergäbe sich aus dem Umrechnungsgrundsatz für Teilzeitarbeitsverhältnisse ein Urlaubsanspruch von 0 Tagen (30 : 5 × 0 = 0). Ein etwaiger Urlaubsanspruch des Klägers für 2017 wäre jedenfalls gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung aufgrund der Regelung im Altersteilzeitvertrag, dass mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten, erloschen. Hierdurch werde, so das Gericht, der Kläger auch nicht schlechter behandelt als andere Altersteilzeitbeschäftigte, die nicht das Blockmodell, sondern eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren, da es sich hierbei nicht um vergleichbare Sachverhalte handelte.

Anmerkung:

Da diese Entscheidung vor den Urteilen des EuGH (Urteile vom 6.11.2018, C-619/16 u. C-684/16) erging, wird die Revision vor dem BAG ggf. Erfolg haben.

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