LAG München, Urteil vom 15.7.2021, 3 Sa 188/21

Ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden. Zudem besteht auch kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun stritten die Parteien über die Aufnahme bestimmter Formulierungen in das Arbeitszeugnis, u. a. darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf den Ausdruck des Bedauerns des Arbeitgebers über die Beendigung der Tätigkeit habe und über die Aufnahme von privaten Zukunftswünschen, die zuvor in persönlichen Schreiben geäußert worden waren.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das LAG München entschied, dass es keine Rechtsgrundlage gäbe, wonach der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Schlussformel habe; insbesondere habe ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11).

Eine Bescheinigung eines Bedauerns bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung stehe dem Kläger deshalb nicht zu – dies käme nur bei einer deutlich überdurchschnittlichen, sehr guten Leistungsbewertung in Betracht. Bei einer nur guten Bewertung sei sie dagegen nicht nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO üblich und wäre daher überobligatorisch.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, die Schlussformel, in der der Klägerin u. a. "beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg" gewünscht werde, in das Zeugnis aufzunehmen; denn gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO müsse zwar das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein, der Arbeitgeber werde hierdurch jedoch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer persönliche Empfindungen wie gute Wünsche für die Zukunft schriftlich zu bescheinigen. In 1. Linie diene das Zeugnis dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage und möglichen künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl, richte sich somit nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich. Deshalb seien private Zukunftswünsche im Arbeitszeugnis, das Dritten zur Entscheidungsgrundlage anlässlich einer Bewerbung vorgelegt werde, fehl am Platz.

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