Rz. 41
Keinen Leistungsanspruch auf Sozialhilfe haben Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) geändert wurde.
Rz. 42
Der Ausschluss des in § 1 AsylbLG beschriebenen Personenkreises von der Anspruchsberechtigung nach SGB XII ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rechtsprechung des BSG hinsichtlich des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II, vgl. BSG, Urteil v. 2.12.2014, B 14 AS 8/13 R m. w. N.). Die durch § 1 Abs. 1 AsylbLG beschriebenen Personen haben die Gemeinsamkeit eines noch nicht gefestigten Aufenthaltsrechts. Dass dieses ausschlaggebend für den Umfang des Anspruchs nach dem SGB XII sein kann, ergibt sich nicht zuletzt aus Abs. 1 Satz 1 und 4.
Rz. 43
Personen, die nach § 1 Abs. 2 AsylbLG keinen Anspruch nach dem AsylbLG haben oder deren Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG beendet ist, fallen grundsätzlich unter § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. dazu auch Coseriu, a. a. O., § 23 SGB XII Rz. 49).
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