Rz. 8
Gemäß § 1597 Abs. 1 BGB müssen die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 BGB und die Zustimmung der Mutter nach § 1595 BGB öffentlich beurkundet werden. Gemäß § 1594 Abs. 3 BGB kann der Mann die Anerkennung widerrufen. Auch dies ist öffentlich zu beurkunden. Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu, so ist gemäß § 1595 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ferner bedarf gemäß § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist einer der vorgenannten Personen nicht voll geschäftsfähig, so muss nach Maßgabe von § 1596 Abs. 1 und 2 BGB der gesetzliche Vertreter zustimmen. Der gesetzliche Vertreter des geschäftsunfähigen Vaters bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
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