Rz. 2

Die Versicherung kraft Satzung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Unternehmerversicherung. Sie ist eine Einrichtung der solidarischen genossenschaftlichen Selbsthilfe der mitgliedschaftlich verbundenen Unternehmer (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77, BSGE 44 S. 274, 280 = SozR 2200 § 22 Nr. 14 mit Anm. Godau, SGb 1978 S. 304), weshalb sie als eigenständige Versicherungssparte innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist (vgl. Schulz/Stemmler, SGb 1998 S. 390). Der Zweck der Norm dient dem Schutz der typischerweise wirtschaftlich schwachen Unternehmer mit besonderem sozialen Schutzbedürfnis, vor allem KIeinunternehmer wie z. B. Taxiunternehmer etc. (BVerfG, Beschluss v. 30.7.1985, 1 BvR 282/85, SozR 2200 § 543 Nr. 6). Die Vorschrift enthält keine unmittelbar für die Versicherten geltenden Regelungen, sondern eine Ermächtigung, zugunsten der Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht eine Pflichtversicherung für Unternehmer und betriebsfremde Personen anzuordnen. § 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 543, 544 Nr. 1 RVO).

Der Aufenthaltsversicherung liegt demgegenüber als Normzweck die Haftungsbefreiung gegenüber Personen zugrunde, die das Unternehmen aufsuchen und damit in den Organisations- und Verantwortungsbereich des Unternehmers eintreten, weshalb sie seinen Risiken ausgesetzt sind (Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 9; kritisch zum Sinn der Norm: Ricke, BG 2002 S. 84; ders., NZS 1998 S. 420).

 

Rz. 3

Da die sog. Ortskräfte – im Ausland bei staatlichen deutschen Einrichtungen Tätige – eine im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegende Tätigkeit entfalten, sollen sie nicht nur durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Verwaltungsvorschriften, sondern durch die gesetz­liche Unfallversicherung abgesichert werden können (BT-Drs. 15/3439 S. 6 zu Nr. 3). Der Normzweck liegt daher in der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes durch Schließung von Versicherungslücken (vgl. Leube, ZTR 2006 S. 301).

 

Rz. 4

Abs. 1 Nr. 4 hat den Zweck, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Möglichkeit zu eröffnen, per Satzung alle nicht bereits durch die Pflichtversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5d, 5e, 9, 10a und b und 12) erfassten ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich Engagierten in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen und die Voraussetzungen dafür zu regeln (BT-Drs. 15/3920, Anlage 2 S. 8). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass angesichts der langjährigen Erfahrung mit dem Versicherungsschutz im ehrenamtlichen Bereich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand so zu einer Verbesserung der sozialen Absicherung der ehrenamtlich engagierten Personen zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen beitragen (BT-Drs. 15/3920, Anlage 2 S. 8).

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