Rz. 16

Die §§ 14 ff. SGB VII, hier insbesondere die §§ 17 und 19 SGB VII i.V. mit den Unfallverhütungsvorschriften der §§ 1 bis 3 DGUV vermitteln regelmäßig keine subjektiven öffentlichen Rechte des Versicherten auf Einschreiten der Unfallversicherungsträger. Die genannten Regelungen zielen nicht auf Individualinteressen der Versicherten, sondern dienen öffentlichen Interessen und kommen lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auch dem Individualinteresse zugute. Unfallverhütungsvorschriften haben in erster Linie den Zweck, den Unfallversicherungsträger vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen zu bewahren, für die er bei Realisierung präventiv abzuwehrender Unfallrisiken durch Gewährung von Unfallversicherungsleistungen einzustehen hat:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2022, 12 B 1683/21.

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