0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Sie ist die Nachfolgevorschrift des § 646 Ab. 3 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die sachliche Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für ihre Verwaltung umfasst deren Arbeiter und Angestellte sowie Beamte und Beschäftigte, bei denen einzelvertraglich ein Dienstverhältnis analog beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird (Dienstordnungsangestellte).

 

Rz. 3

Die sachliche Zuständigkeit umfasst zudem seitens der Unfallversicherungsträger betriebene Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dazu zählen insbesondere Bildungseinrichtungen und Unfallkrankenhäuser, die als Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts konstituiert sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Eine Besonderheit existiert in Abweichung des in Rz. 3 genannten Grundsatzes, wonach Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht von der Bestimmung erfasst werden, im Hinblick auf die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt (HAVA) mit Sitz in Kassel. Diese gewährt den im Bereich der Landwirtschaft Tätigen auf Antrag Haftpflichtversicherungsschutz. Obwohl die HAVA eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, besteht für deren Mitarbeiter aus historischen Gründen die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die HAVA ist Rechtsnachfolgerin von berufsständischen Haftpflichtversicherungen, die in Eigenregie von den ehemals mehrfach existierenden landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern nach § 140 Abs. 1 geführt wurden. Die Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Wirkung zum 1.1.2013 fasste jene Träger zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter dem Dach der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zusammen. Entsprechend wirkt die Zuständigkeit der jetzigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für die Mitarbeiter der HAVA fort.

3 Literatur

 

Rz. 5

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 132 Rz. 3.

Lauterbach-Dahm, UV-SGB VII, § 132 Rz. 4.

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